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Statuten Sportclub Satus Uster

Statuten 2025

genehmigt an der Generalversammlung vom 27. Januar 2025

I Name und Sitz

Artikel 1 Name

Der «Satus Sportclub Uster» (im folgenden Verein genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Artikel 2 Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in Uster.

II Zweck

Artikel 3 Zweck

Der Verein bezweckt, das Kunstturnen und Geräteturnen zu fördern und zu verbreiten sowie die Kameradschaft zu fördern. Die angebotenen Riegen werden durch die Generalversammlung bestimmt.
Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Artikel 4 Zugehörigkeit

Der Verein richtet sich nach den Empfehlungen des Schweizerischen Turnverbandes STV und des SATUS Schweiz, sofern diese Empfehlungen für den Verein tragbar sind.
Der Verein ist Mitglied des Zürcher Turnverbandes, der dem STV angehört und unterstellt sich deren Statuten und Reglementen.

Artikel 5 Ethik

Der Verein setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein und handelt und kommuniziert respektvoll und transparent.

Der Verein anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und macht deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern bekannt.

Der Verein unterstellt sich dem Doping-Statut und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic. Die entsprechenden Bestimmungen sind namentlich für seine Organe, Mitarbeitenden, Mitglieder, AthletInnen, Coaches, BetreuerInnen, LeiterInnen, und FunktionärInnen anwendbar. Mutmassliche Verstösse können von Swiss Sport Integrity untersucht und von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports beurteilt und sanktioniert werden. Es gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.

Der Verein anerkennt zudem die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen Reglementen.

III Mitgliedschaft

Artikel 6 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  1. Aktivmitgliedern
  2. Betreuungspersonen
  3. Passivmitgliedern
  4. Gönnern
  5. Freimitgliedern
  6. Ehrenmitgliedern

Artikel 7 Aktivmitglieder

Aufnahme

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer das 5. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Teilnahme an Wettkämpfen für den Verein verpflichtet sowie den geschlechterspezifischen Anforderungen der angebotenen Riegen und deren Wettkampfreglementen entspricht. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag der Betreuungspersonen durch den Vorstand.

Stimmrecht

Aktivmitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Stimm- und Wahlrecht in allen Angelegenheiten des Vereins.

Vertretung

Für Aktivmitglieder unter 16 Jahren muss ein Elternteil das Stimmrecht in allen Angelegenheiten des Vereins für das Mitglied stellvertretend wahrnehmen.

Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, diesen Statuten sowie ergänzenden Vorschriften und Beschlüssen des Vereins nachzukommen und durch aufrichtige Mitarbeit die Anliegen des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Teilnahme

Die Aktivmitglieder haben an Trainings, Wettkämpfen und anderen Anlassen im Rahmen der Vereinstätigkeit teilzunehmen. Im Verhinderungsfall hat sich das Mitglied rechtzeitig zu entschuldigen.

Busse

Der Besuch der Generalversammlung ist für Stimmberechtigte obligatorisch. Allfällige Entschuldigungen sind dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit einer Busse, deren Höhe die Generalversammlung festlegt, geahndet.

Haftung

Jedes Mitglied kann für ihm anvertrautes Gut haftbar gemacht werden, nicht aber für Vereinsverbindlichkeiten.

Jahresbeitrag

1 . Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.
2.  Er beträgt maximal Fr. 400.-, für das KidGym maximal Fr 300.-

Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung jeweils auf Ende der Wettkampfsaison (Ende Schuljahr) an den Vorstand. Allen ausstehenden Verpflichtungen ist vor Austritt nachzukommen.

Ausschluss

Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen, die:

  1. sich wiederholt den Anordnungen des Vorstandes oder der sportlichen Leitung widersetzen
  2. ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen
  3. das Ansehen des Vereins durch ihr Verhalten schädigen
Für allfällige Verpflichtungen dem Verein gegenüber haftet das Mitglied auch nach seinem Ausschluss oder Austritt.

Artikel 8 Betreuungspersonen

Aufnahme

Personen, die durch die regelmässige ithilfe bei Training und Wettkämpfen in der Funktion als Trainer/-in, Hilfstrainer/-in und Betreuer/-in (im Folgenden Betreuungspersonen genannt) den sportlichen Betrieb unterstützen, können durch den Vorstand als Mitglieder aufgenommen werden.

Rechte und Pflichten

Betreuungspersonen unterstützen mit ihrem regelmässigen Einsatz bei Trainings, Wettkämpfen und anderen Vereinsanlässen die sportliche Leitung in ihren Zielsetzungen.

Jahresbeitrag

Betreuungspersonen sind vom Jahresbeitrag entbunden.

Stimmrecht

Betreuungspersonen sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

Austritt

Der Austritt als Betreuungsperson erfolgt am Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Artikel 9 Passivmitglieder

Aufnahme

Personen, die sich der Sache des Vereins verbunden fühlen und sich verpflichten ihren jährlichen Passivbeitrag zu bezahlen, können durch die Generalversammlung als Passivmitglieder aufgenommen werden.

Rechte und Pflichten

Die Passivmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird.

Stimmrecht

Passive dürfen an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Austritt

Der Austritt als Passivmitglied erfolgt auf Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Artikel 10 Gönner

Aufnahme

Gönner unterstützen den Verein durch einen höheren einmaligen Beitrag. Gönner sind keine Vereinsmitglieder, können es aber auf ausdrücklichen Wunsch werden. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

Stimmrecht

Gönner dürfen an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 11 Freimitglieder

Ernennung

Der Vorstand kann Aktivmitglieder nach mindestens 10-jähriger Mitgliedschaft zu Freimitgliedern der Generalversammlung vorschlagen.
Vorstandsmitglieder ohne zusätzliche Funktion im Verein werden automatisch zu Freimitgliedern.
Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht grundsätzlich entbunden.

Artikel 12 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder

Aktivmitglieder und Betreuungspersonen werden nach 15-jähriger Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied auf Lebzeiten ernannt.

Ernennung

Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Rechte und Pflichten

Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht grundsätzlich entbunden.

IV Organisation

Artikel 13 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Technische Leitung
  4. Rechnungsprüfung
  5. Delegierte

V Generalversammlung

Artikel 14 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ im Verein. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im 1. Quartal des Jahres statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen müssen durch den Vorstand binnen 60 Tagen einberufen werden, sofern dies mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt.

Artikel 15 Einladung

Die Einladung zu einer Generalversammlung hat mindestens 21 Tage im Voraus per E-Mail und unter Bezeichnung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen. Eine schriftliche Zusendung muss angefordert werden.

Artikel 16 Anträge

Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

Artikel 17 Fristen

Für die Einhaltung der Fristen ist das Email-Eingangsdatum oder das Datum des Poststempels verbindlich.

Artikel 18 Mehrheit

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid. Die Generalversammlung hat die Möglichkeit, ein anderes Wahlverfahren zu beschliessen.

Artikel 19 Zuständigkeit

Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:

    1. Abnahme des Protokolls der letzten Versammlung
    2. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revision
    3. Jahresbericht des Präsidiums und der technischen Leitung
    4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Aktiv- und Passivbeiträge) und der Bussen
    5. Genehmigung des Jahresbudgets
    6. Wahl des Präsidiums, der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Revision sowie der Ausschüsse und Delegierten
    7. Auszeichnungen, Ernennungen und Ehrungen
    8. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern
    9. Statutenänderungen
    10. Auflösung des Vereins

VI Vorstand

Artikel 20 Vorstand

Zur Leitung des Vereins wird ein aus mindestens 5 Mitgliedern bestehender Vorstand gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und kann durch eine obligatorische Wiederwahl erlängert werden.

Artikel 21 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus Personen für:
  1. Präsidium
  2. Schriftführung (Aktuarin oder Aktuar)
  3. Kassenführung
  4. Technische Leitung
Konstituierung
Die Personen für Präsidium und Kassenführung werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Artikel 22 Aufgaben

Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
  1. Leitung des Vereins und die Vertretung des Vereins nach aussen
  2. Erstellung eines Jahresprogramms zuhanden der Generalversammlung
  3. Bestimmung der Zeichnungsberechtigten
  4. Vorbereitung und die Einberufung der Generalversammlung
  5. Erledigung der laufenden Geschäfte
  6. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  7. die Verwaltung des Vereinsvermögens

Artikel 23 Finanzen

Die Zuständigkeiten in Geldfragen werden von der Generalversammlung festgelegt.

VII Rechnungsprüfung

Artikel 24 Revisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Personen zur Rechnungsprüfung (Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren). Sie sind nicht Vorstandsmitglieder. Sie haben der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zur Rechnungsführung zu stellen.

VIII Delegierte

Artikel 25 Delegierte

Delegierte vertreten den Verein an Versammlungen und Anlässen. Das Präsidium oder eine jeweils vom Vorstand bestimmte Person besucht die Konferenzen sowie die Abgeordnetenversammlung des Zürcher Turnverbandes (ZTV).

IX Ausschüsse

Artikel 26 Ausschüsse

Ausschüsse erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für den Vorstand.

X Finanzen

Artikel 27

Einnahmen
  1. Mitgliederbeiträge
  2. Beiträge von Passiven und Gönnern
  3. Ertrage aus Vermögen und aus Veranstaltungen
  4. Bussen
  5. Diverses

Artikel 28 Ausgaben

  1. Verbandsbeiträge
  2. Benutzungsgebühren für Anlagen
  3. Sportgeräte / Material
  4. Verwaltung
  5. Entschädigungen

Artikel 29 Vermögen

  1. Kassenbestand
  2. Postfinanceguthaben
  3. Bankguthaben
  4. Wertschriften
  5. Mobilien und Geräte

Artikel 30 Vereinsjahr

Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember.

Artikel 31 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

XI Datenschutz

Artikel 32 Datenschutz

Der Datenschutz wird in einer separaten Erklärung bestimmt. Siehe dazu
Anhang I oder www.satus-uster.ch.

XII Schlussbestimmungen

Artikel 33 Statutenänderungen

Statutenänderungen können an jeder ordnungsgemäss einberufenen Generalversammlung durch zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Entsprechende Anträge sind dem Vorstand 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Artikel 34 Fortbestand

Der Verein besteht, solange der Vorstand noch ordnungsgemäss bestellt werden kann.

Artikel 35 Auflösung

Bei einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an einen allenfalls neu zu gründenden Verein mit gleichem oder gleichwertigem Zweck über. Wird kein neuer Verein gegründet, geht das Vereinsvermögen an eine durch die GV zu bestimmende Organisation über.

Artikel 36 Verteiler

Diese Statuten sind auf der Vereinswebsite www.satus-uster.ch öffentlich einsehbar und jedem Vereinsmitglied zugänglich.

Artikel 37 Genehmigung/Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung des Satus Sportclub Uster vom 27. Januar 2025 genehmigt und treten sofort in Kraft.

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