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Statuten Sportclub Satus Uster

Statuten 2020, Version 2024 folgt

genehmigt an der Generalversammlung vom 29. Januar 2024

I Name

Artikel 1

Name

Satus Sportclub Uster (im folgenden Verein genannt) mit den Abteilungen Kunstturnen und Geräteturnen.

II Zweck und Stellung

Artikel 2

Zweck

Der Verein regelt den Zusammenschluss von Kunstturnerinnen und Geräteturnerinnen. Er bezweckt, das Kunstturnen und Geräteturnen zu fördern und zu verbreiten sowie die Kameradschaft zu fördern.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz des Vereins befindet sich in Uster.

Artikel 3

Stellung/Zugehörigkeit

Der Verein richtet sich nach den Empfehlungen des Schweizerischen Turnverbandes STV und des SATUS Schweiz, sofern diese Empfehlungen für den Verein tragbar sind.
Der Verein ist Mitglied des Zürcher Turnverbandes, der dem STV angehört und unterstellt sich deren Statuten und Reglementen.

III Mitgliedschaft

Artikel 4

Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  1. Aktivmitgliedern
  2. Betreuungspersonen
  3. Passivmitgliedern
  4. Gönnern
  5. Freimitgliedern
  6. Ehrenmitgliedern

Artikel 5

Aktivmitglieder

Aufnahme
Als Aktivmitglied kann jedes Mädchen aufgenommen werden, welches das 5. Lebensjahr vollendet hat und welches sich als Wettkämpferin zur Teilnahme an Wettkämpfen für den Verein verpflichtet. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag der verantwortlichen Trainerin durch den Vorstand.
Stimmrecht
Aktivmitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Stimm- und Wahlrecht in allen Angelegenheiten des Vereins.
Vertretung
Für Aktivmitglieder unter 16 Jahren muss ein Elternteil das Stimmrecht in allen Angelegenheiten des Vereins für das Mitglied stellvertretend wahrnehmen.
Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, diesen Statuten sowie ergänzenden Vorschriften und Beschlüssen des Vereins nachzukommen und durch aufrichtige Mitarbeit die Anliegen des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Teilnahme
Die Aktivmitglieder haben an Trainings, Wettkämpfen und anderen Anlassen im Rahmen der Vereinstätigkeit teilzunehmen. Im Verhinderungsfall hat sich das Mitglied rechtzeitig zu entschuldigen.
Busse
Der Besuch der Generalversammlung ist für Stimmberechtigte obligatorisch. Allfällige Entschuldigungen sind dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit einer Busse, deren Höhe die Generalversammlung festlegt, geahndet.
Haftung
Jedes Mitglied kann für das ihm anvertraute Gut haftbar gemacht werden.
Jahresbeitrag
1 . Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.
2.  Er beträgt maximal Fr. 400.-, für das KidGym maximal Fr 300.-
3. Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen und den Mitgliederbeiträgen der laufenden Rechnungsperiode. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen
Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung jeweils auf Ende der Wettkampfsaison (Ende Schuljahr) an den Vorstand. Allen ausstehenden Verpflichtungen ist vor Austritt nachzukommen.
Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen, die:
  1. sich wiederholt den Anordnungen des Vorstandes oder der sportlichen Leitung widersetzen
  2. ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen
  3. das Ansehen des Vereins durch ihr Verhalten schädigen
Für allfällige Verpflichtungen dem Verein gegenüber haftet das Mitglied auch nach seinem Ausschluss oder Austritt.

Artikel 6

Betreuungspersonen

Aufnahme
Personen, die durch die regelmässige Mithilfe bei Training und Wettkämpfen in der Funktion als Trainer, Hilfstrainer und Betreuer beiderlei Geschlechts (im Folgenden Betreuungspersonen genannt) den sportlichen Betrieb unterstützen, können durch den Vorstand als Mitglieder aufgenommen werden.
Rechte und Pflichten
Betreuungspersonen unterstützen mit ihrem regelmässigen Einsatz bei Trainings, Wettkämpfen und anderen Vereinsanlässen die sportliche Leitung in ihren Zielsetzungen.
Jahresbeitrag
Betreuungspersonen sind vom Jahresbeitrag entbunden.
Stimmrecht
Betreuungspersonen sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Austritt
Der Austritt als Betreuungsperson erfolgt am Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Artikel 7

Passivmitglieder

Aufnahme
Personen, die sich der Sache des Vereins verbunden fühlen und sich verpflichten ihren jährlichen Passivbeitrag zu bezahlen, können durch die Generalversammlung als Passivmitglieder aufgenommen werden.
Rechte und Pflichten
Die Passivmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird.
Stimmrecht
Passive dürfen an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Austritt
Der Austritt als Passivmitglied erfolgt auf Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Artikel 8

Gönner

Aufnahme
Gönner unterstützen den Verein durch einen höheren einmaligen Beitrag. Gönner sind keine Vereinsmitglieder, können es aber auf ausdrücklichen Wunsch werden. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

Stimmrecht
Gönner dürfen an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 9

Freimitglieder
Ernennung
Der Vorstand kann Aktivmitglieder nach mindestens 10-jähriger Mitgliedschaft zu Freimitgliedern der Generalversammlung vorschlagen.
Vorstandsmitglieder ohne zusätzliche Funktion im Verein werden automatisch zu Freimitgliedern.
Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht grundsätzlich entbunden.

Artikel 10

Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder und Betreuungspersonen werden nach 15-jähriger Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied auf Lebzeiten ernannt.

Ernennung
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Rechte und Pflichten

Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht grundsätzlich entbunden.

IV Organisation

Artikel 11

Organe
Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Technische Leitung
  4. Rechnungsprüfung
  5. Delegierte

Generalversammlung

Artikel 12

Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ im Verein. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im 1. Quartal des Jahres statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen müssen durch den Vorstand binnen 60 Tagen einberufen werden, sofern dies mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt.

Artikel 13

Einladung
Die Einladung zu einer Generalversammlung hat mindestens 21 Tage im Voraus per E-Mail und unter Bezeichnung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen. Eine schriftliche Zusendung muss angefordert werden.

Artikel 14

Anträge
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens 1 4 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

Artikel 15

Fristen
Für die Einhaltung der Fristen ist das Datum des Poststempels verbindlich.

Artikel 16

Mehrheit
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid. Die Generalversammlung hat die Möglichkeit, ein anderes Wahlverfahren zu beschliessen.

Artikel 17

Zuständigkeit
Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:

    1. Abnahme des Protokolls der letzten Versammlung
    2. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revision
    3. Jahresbericht des Präsidiums und der sportlichen Leitung
    4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Aktiv- und Passivbeiträge) und der Bussen
    5. Genehmigung des Jahresbudgets
    6. Wahl des Präsidiums, der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Revision sowie der Ausschüsse und Delegierten
    7. Auszeichnungen, Ernennungen und Ehrungen
    8. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern
    9. Statutenänderungen
    10. Auflösung des Vereins

V Vorstand

Artikel 18

Vorstand
Zur Leitung des Vereins wird ein aus mindestens 5 Mitgliedern bestehender Vorstand gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Artikel 19

Der Vorstand besteht aus Personen für:
  1. Präsidium
  2. Schriftführung (Aktuarin oder Aktuar)
  3. Kassenführung
  4. Sportliche Leitung
Konstituierung
Die Personen für Präsidium und Kassenführung werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Artikel 20

Aufgaben
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
  1. Leitung des Vereins und die Vertretung des Vereins nach aussen
  2. Erstellung eines Jahresprogramms zuhanden der Generalversammlung
  3. Bestimmung der Zeichnungsberechtigten
  4. Vorbereitung und die Einberufung der Generalversammlung
  5. Erledigung der laufenden Geschäfte
  6. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  7. die Verwaltung des Vereinsvermögens

Artikel 21

Finanzen

Die Zuständigkeiten in Geldfragen werden von der Generalversammlung festgelegt.

VI Rechnungsprüfung

Artikel 22

Revisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Personen zur Rechnungsprüfung (Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren). Sie sind nicht Vorstandsmitglieder. Sie haben der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zur Rechnungsführung zu stellen.

VII Delegierte

Artikel 23

Delegierte

Delegierte vertreten den Verein an Versammlungen und Anlässen. Der Präsident besucht die Konferenzen sowie die Abgeordnetenversammlung des Zürcher Turnverbandes (ZTV).

VIII Ausschüsse

Artikel 24

Ausschüsse

Ausschüsse erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für den Vorstand.

IX Finanzen

Artikel 25

Einnahmen
  1. Mitgliederbeiträge
  2. Beiträge von Passiven und Gönnern
  3. Ertrage aus Vermögen und aus Veranstaltungen
  4. Bussen bei unentschuldigtem Nichterscheinen an der Generalversammlung
  5. Diverses

Artikel 26

Ausgaben
  1. Verbandsbeiträge
  2. Benutzungsgebühren für Anlagen
  3. Sportgeräte
  4. Verwaltung
  5. Entschädigungen

Artikel 27

Vermögen
  1. Kassenbestand
  2. Postscheckguthaben
  3. Bankguthaben
  4. Wertschriften
  5. Mobilien und Geräte

Artikel 28

Vereinsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember.

Artikel 29

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

X Datenschutz

Artikel 30

Datenschutz

Der Datenschutz wird in einer separaten Erklärung bestimmt. Siehe dazu
Anhang I oder www.satus-uster.ch.

XI Schlussbestimmungen

Artikel 31

Statutenänderungen
Statutenänderungen können an jeder ordnungsgemäss einberufenen Generalversammlung durch zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Entsprechende Anträge sind dem Vorstand 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Artikel 32

Der Verein besteht, solange der Vorstand noch ordnungsgemäss bestellt werden kann.

Artikel 33

Auflösung
Bei einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an einen allenfalls neu zu gründenden Verein mit gleichem oder gleichwertigem Zweck über. Wird kein neuer Verein gegründet, geht das Vereinsvermögen an eine durch die GV zu bestimmende Organisation über.

Artikel 34

Verteiler
Diese Statuten werden jedem Vereinsmitglied zugestellt.

Artikel 35

Genehmigung/Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung des Satus Sportclub Uster vom 29. Januar 2024 genehmigt und treten sofort in Kraft.

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