genehmigt an der Generalversammlung vom 27. Januar 2025
Der Verein bezweckt, das Kunstturnen und Geräteturnen zu fördern und zu verbreiten sowie die Kameradschaft zu fördern. Die angebotenen Riegen werden durch die Generalversammlung bestimmt.
Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Der Verein richtet sich nach den Empfehlungen des Schweizerischen Turnverbandes STV und des SATUS Schweiz, sofern diese Empfehlungen für den Verein tragbar sind.
Der Verein ist Mitglied des Zürcher Turnverbandes, der dem STV angehört und unterstellt sich deren Statuten und Reglementen.
Der Verein setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein und handelt und kommuniziert respektvoll und transparent.
Der Verein anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und macht deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern bekannt.
Der Verein unterstellt sich dem Doping-Statut und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic. Die entsprechenden Bestimmungen sind namentlich für seine Organe, Mitarbeitenden, Mitglieder, AthletInnen, Coaches, BetreuerInnen, LeiterInnen, und FunktionärInnen anwendbar. Mutmassliche Verstösse können von Swiss Sport Integrity untersucht und von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports beurteilt und sanktioniert werden. Es gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.
Der Verein anerkennt zudem die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen Reglementen.
Der Verein besteht aus:
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer das 5. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Teilnahme an Wettkämpfen für den Verein verpflichtet sowie den geschlechterspezifischen Anforderungen der angebotenen Riegen und deren Wettkampfreglementen entspricht. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag der Betreuungspersonen durch den Vorstand.
Aktivmitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Stimm- und Wahlrecht in allen Angelegenheiten des Vereins.
Für Aktivmitglieder unter 16 Jahren muss ein Elternteil das Stimmrecht in allen Angelegenheiten des Vereins für das Mitglied stellvertretend wahrnehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, diesen Statuten sowie ergänzenden Vorschriften und Beschlüssen des Vereins nachzukommen und durch aufrichtige Mitarbeit die Anliegen des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Die Aktivmitglieder haben an Trainings, Wettkämpfen und anderen Anlassen im Rahmen der Vereinstätigkeit teilzunehmen. Im Verhinderungsfall hat sich das Mitglied rechtzeitig zu entschuldigen.
Der Besuch der Generalversammlung ist für Stimmberechtigte obligatorisch. Allfällige Entschuldigungen sind dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit einer Busse, deren Höhe die Generalversammlung festlegt, geahndet.
Jedes Mitglied kann für ihm anvertrautes Gut haftbar gemacht werden, nicht aber für Vereinsverbindlichkeiten.
1 . Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.
2. Er beträgt maximal Fr. 400.-, für das KidGym maximal Fr 300.-
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung jeweils auf Ende der Wettkampfsaison (Ende Schuljahr) an den Vorstand. Allen ausstehenden Verpflichtungen ist vor Austritt nachzukommen.
Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen, die:
Personen, die durch die regelmässige ithilfe bei Training und Wettkämpfen in der Funktion als Trainer/-in, Hilfstrainer/-in und Betreuer/-in (im Folgenden Betreuungspersonen genannt) den sportlichen Betrieb unterstützen, können durch den Vorstand als Mitglieder aufgenommen werden.
Betreuungspersonen unterstützen mit ihrem regelmässigen Einsatz bei Trainings, Wettkämpfen und anderen Vereinsanlässen die sportliche Leitung in ihren Zielsetzungen.
Betreuungspersonen sind vom Jahresbeitrag entbunden.
Betreuungspersonen sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Der Austritt als Betreuungsperson erfolgt am Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Personen, die sich der Sache des Vereins verbunden fühlen und sich verpflichten ihren jährlichen Passivbeitrag zu bezahlen, können durch die Generalversammlung als Passivmitglieder aufgenommen werden.
Die Passivmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird.
Passive dürfen an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
Der Austritt als Passivmitglied erfolgt auf Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Gönner unterstützen den Verein durch einen höheren einmaligen Beitrag. Gönner sind keine Vereinsmitglieder, können es aber auf ausdrücklichen Wunsch werden. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
Gönner dürfen an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
Der Vorstand kann Aktivmitglieder nach mindestens 10-jähriger Mitgliedschaft zu Freimitgliedern der Generalversammlung vorschlagen.
Vorstandsmitglieder ohne zusätzliche Funktion im Verein werden automatisch zu Freimitgliedern.
Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht grundsätzlich entbunden.
Aktivmitglieder und Betreuungspersonen werden nach 15-jähriger Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied auf Lebzeiten ernannt.
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht grundsätzlich entbunden.
Ausserordentliche Generalversammlungen müssen durch den Vorstand binnen 60 Tagen einberufen werden, sofern dies mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
Die Zuständigkeiten in Geldfragen werden von der Generalversammlung festgelegt.
Die Generalversammlung wählt zwei Personen zur Rechnungsprüfung (Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren). Sie sind nicht Vorstandsmitglieder. Sie haben der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zur Rechnungsführung zu stellen.
Delegierte vertreten den Verein an Versammlungen und Anlässen. Das Präsidium oder eine jeweils vom Vorstand bestimmte Person besucht die Konferenzen sowie die Abgeordnetenversammlung des Zürcher Turnverbandes (ZTV).
Ausschüsse erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für den Vorstand.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.
Der Datenschutz wird in einer separaten Erklärung bestimmt. Siehe dazu
Anhang I oder www.satus-uster.ch.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung des Satus Sportclub Uster vom 27. Januar 2025 genehmigt und treten sofort in Kraft.
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